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Urteil untersagt der Polizei Personenkontrollen nach Hautfarbe


München - Polizisten dürfen bei Personenkontrollen Menschen nicht wegen ihrer Hautfarbe auswählen. Eine solche Praxis ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes vereinbar. Geklagt hatte ein deutscher Student, der wegen seiner Hautfarbe auf der Bahnstrecke von Kassel nach Frankfurt von zwei Polizisten der Bundespolizei aufgefordert worden war, sich auszuweisen. Die Beamten suchten nach Personen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.




Keine Personenkontrollen auf Grund von Hautfarbe

Mit dem Richterspruch wurde ein Urteil in erster Instanz des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben. Dieses hatte die Kontrolle eines Menschen wegen seiner Hautfarbe als 'geringfügigen Eingriff' in seine Persönlichkeitsrechte bezeichnet. Damals hatte einer der Bundesbeamten ausgesagt, der Kläger sei 'aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen'. Die Entscheidung hatte bundesweit für massive Kritik gesorgt.

Auf das Urteil in zweiter Instanz reagierten Menschenrechtsorganisationen mit Erleichterung. Die Entscheidung sei ein 'wichtiges Signal gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen', sagte Alexander Bosch, Polizeiexperte bei Amnesty International. 'Es ist zugleich eine Genugtuung für all die Menschen, die ähnliche diskriminierende Erfahrungen mit der deutschen Polizei gemacht haben.' Auch die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, begrüßte die Entscheidung. Damit werde eine wichtige Grenze für polizeiliche Tätigkeit gesetzt. 'Ich hoffe sehr, dass der Richterspruch jetzt seine Wirkung zeigt', so Lüders.

Nach Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte ist es jetzt die Aufgabe der Politik, für die konkrete Umsetzung des Urteils zu sorgen. 'Nun ist die Bundesregierung in der Pflicht sicherzustellen, dass diese Praxis von der Bundespolizei nicht mehr angewandt wird', erklärte Petra Follmar-Otto, die Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa. In einer zuvor beim Oberverwaltungsgericht eingereichten Stellungnahme hatte das Institut zuvor dargelegt, dass die Auswahl nach 'Hautfarbe' bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist.

Im Anschluss an die Verhandlung entschuldigte sich die Bundespolizei für die Kontrolle.

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