München – Schwer kranke Patienten dürfen die illegale Droge Cannabis im Einzelfall privat anbauen. Das entschied das Kölner Verwaltungsgericht am Dienstag. Allerdings müssen dazu mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Den Kranken darf keine andere Medizin helfen, Cannabis aus der Apotheke muss für sie unerschwinglich sein, und ihre Wohnverhältnisse müssen den Zugriff von Dritten auf die Droge weitestgehend ausschließen. Der Cannabis-Eigenanbau bleibe im Grundsatz verboten, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser, er könne aber als „Notlösung“ erlaubt werden. Damit gab das Gericht den Klagen von drei Schwerkranken im Alter zwischen 34 und 61 Jahren gegen ein von der Bundesopiumstelle verhängtes Anbauverbot statt. Zwei weitere Klagen wies das Gericht ab. In einem Fall sei die Droge nicht ausreichend gegen Dritte geschützt; im anderen Fall habe der Patient nicht alle medizinischen Alternativen ausgereizt.g
Schwerkranke dürfen Cannabis nur als "Notlösung" anbauen.
Alle Kläger leiden unter schweren chronischen Schmerzen, die sie durch das Rauchen oder Essen von Cannabis erträglich machen. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Deutschland. Weil das Rauschmittel krampflösend, schmerzlindernd und appetitsteigernd wirkt, nutzen es auch rund 4000 Patienten mit Multipler Sklerose, Krebs, Aids oder spastischen Schmerzen. Manche Patienten verwenden Arzneimittel, die nur einzelne Inhaltsstoffe der Hanfpflanze enthalten. Andere geben an, nur von der gesamten Pflanze zu profitieren. Gegen eine Ausnahmegenehmigung können sie diese in der Apotheke kaufen – für 300 bis 600 Euro pro Monat. „Das ist für Schwerkranke oft unerschwinglich“, sagt der Arzt Franjo Grotenhermen von der Arbeitsgemeinschaft „Cannabis als Medizin“. Deshalb möchten sie Hanf selbst anbauen.
Erstmals hat ein Gericht nun die Bundesopiumstelle verpflichtet, dies einzelnen Patienten zu erlauben. Das Urteil gilt als Präzedenzfall. In der Sache bestätigt es frühere Urteile, etwa eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Juni 2014, wonach der Anbau im Einzellfall möglich sein muss. Das Urteil ließ der Bundesopiumstelle allerdings einigen Ermessensspielraum. Dieser ist mit dem neuen Urteil kleiner geworden. So kann die Behörde Auflagen für den Anbau fordern – etwa Fenster besser abzusichern. Wenn diese Auflagen erfüllt seien, müsse eine Anbaugenehmigung aber erteilt werden, betonte eine Gerichtssprecherin.
Allerdings ist in allen drei Fällen noch Berufung möglich. Das Bundesgesundheitsministerium als Oberaufsicht über die Bundesopiumstelle teilte mit, dass darüber erst auf Basis der schriftlichen Urteilsbegründung befunden werde. Letztlich sei mit einer Klärung beim Bundesverwaltungsgericht zu rechnen, sagte der Anwalt Oliver Tolmein, der einen der Kläger vertritt. Er lobte das Urteil als „liberal und patientenfreundlich“. „Diesen Patienten hilft nichts anderes als Cannabis“, so Tolmein. „Ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich dieses anderswo als auf dem Schwarzmarkt zu besorgen.“
Schwerkranke dürfen Cannabis nur als "Notlösung" anbauen.
Alle Kläger leiden unter schweren chronischen Schmerzen, die sie durch das Rauchen oder Essen von Cannabis erträglich machen. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge in Deutschland. Weil das Rauschmittel krampflösend, schmerzlindernd und appetitsteigernd wirkt, nutzen es auch rund 4000 Patienten mit Multipler Sklerose, Krebs, Aids oder spastischen Schmerzen. Manche Patienten verwenden Arzneimittel, die nur einzelne Inhaltsstoffe der Hanfpflanze enthalten. Andere geben an, nur von der gesamten Pflanze zu profitieren. Gegen eine Ausnahmegenehmigung können sie diese in der Apotheke kaufen – für 300 bis 600 Euro pro Monat. „Das ist für Schwerkranke oft unerschwinglich“, sagt der Arzt Franjo Grotenhermen von der Arbeitsgemeinschaft „Cannabis als Medizin“. Deshalb möchten sie Hanf selbst anbauen.
Erstmals hat ein Gericht nun die Bundesopiumstelle verpflichtet, dies einzelnen Patienten zu erlauben. Das Urteil gilt als Präzedenzfall. In der Sache bestätigt es frühere Urteile, etwa eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Juni 2014, wonach der Anbau im Einzellfall möglich sein muss. Das Urteil ließ der Bundesopiumstelle allerdings einigen Ermessensspielraum. Dieser ist mit dem neuen Urteil kleiner geworden. So kann die Behörde Auflagen für den Anbau fordern – etwa Fenster besser abzusichern. Wenn diese Auflagen erfüllt seien, müsse eine Anbaugenehmigung aber erteilt werden, betonte eine Gerichtssprecherin.
Allerdings ist in allen drei Fällen noch Berufung möglich. Das Bundesgesundheitsministerium als Oberaufsicht über die Bundesopiumstelle teilte mit, dass darüber erst auf Basis der schriftlichen Urteilsbegründung befunden werde. Letztlich sei mit einer Klärung beim Bundesverwaltungsgericht zu rechnen, sagte der Anwalt Oliver Tolmein, der einen der Kläger vertritt. Er lobte das Urteil als „liberal und patientenfreundlich“. „Diesen Patienten hilft nichts anderes als Cannabis“, so Tolmein. „Ihnen muss die Möglichkeit gegeben werden, sich dieses anderswo als auf dem Schwarzmarkt zu besorgen.“