Das Oberlandesgericht gibt der Klage einer Frau recht, die künstlich gezeugt wurde und nun Auskunft über ihren Vater will.
Kliniken müssen Kindern, die mithilfe künstlicher Befruchtung gezeugt wurden, den Namen des Samenspenders nennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Gericht gab damit einer 21 Jahre alten Frau recht, die erst vor vier Jahren erfahren hatte, dass ihr gesetzlicher Vater nicht ihr Erzeuger ist. Sie klagte gegen den Fortpflanzungsmediziner Thomas Katzorke aus Essen, um den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Katzorke hatte sich zwar darauf berufen, dass die Daten nicht mehr vorlägen, weil damals eine Aufbewahrungspflicht von nur zehn Jahren gegolten habe. Das OLG hielt es aber nicht für erwiesen, dass der Arzt umfassend in seiner Praxis recherchiert habe, um den Namen doch noch zu ermitteln. (Az: I-14 U 7/12)
Samenproben im Zentrum für Reproduktionsmedizin in Münster. Kinder, die aus künstlichen Befruchtungen entstehen, haben in Zukunft das Recht, zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist.
Nach den Worten des OLG gehört das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu den grundlegenden Faktoren, die dem Menschen das Verständnis und die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ermöglichen. Es sei Teil eines 'autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung' und gehöre damit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Vertrauen der Spender auf Geheimhaltung ihrer Daten sei weniger schützenswert - schon deswegen, weil jeder Spender bereits damals mit einer Klage auf Nennung seines Namens habe rechnen müssen. Kindern, die aus künstlicher Befruchtung stammten, stehe nämlich das Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders zu - was für diesen sogar Unterhaltspflichten zur Folge haben könnte. Auf diese Möglichkeit sei schon in der Zeit, als die Klägerin gezeugt worden sei, in den Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hingewiesen worden.
Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung, welches das OLG Hamm nun bekräftigt hat, ist nicht neu. Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Kinder Anspruch haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren; damals ging es allerdings nicht um einen Fall künstlicher Befruchtung. Auch die UN-Kinderrechtskonvention gewährt seit 1989 Kindern das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Für die Reproduktionsmedizin wurde 2007 eine Neuregelung erlassen. Seither regelt das Gewebegesetz, dass Unterlagen zu einer Samenspende 30 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Schätzungen zufolge stammen in Deutschland etwa 100 000 Kinder aus anonymen Samenspenden. Nach Angaben des Vereins 'Spendenkinder' erfahren viele Betroffene erst als Erwachsene von ihrer Herkunft. Der Schock sei umso größer, je später die Kinder aufgeklärt würden.
Der Leiter der Erlanger Samenbank, Andreas Hammel, forderte unterdessen Konsequenzen aus dem Urteil. Der Gesetzgeber solle die Modalitäten des Auskunftsrechts regeln und Samenspender vor Unterhaltsforderungen schützen. Zudem sollten lesbische Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, heterosexuellen Eltern gleichgestellt werden. Die Dokumentation der Spenderdaten müsse möglichst auf eine staatlich finanzierte Einrichtung übertragen werden - ähnlich dem Krebsregister.
Kliniken müssen Kindern, die mithilfe künstlicher Befruchtung gezeugt wurden, den Namen des Samenspenders nennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Gericht gab damit einer 21 Jahre alten Frau recht, die erst vor vier Jahren erfahren hatte, dass ihr gesetzlicher Vater nicht ihr Erzeuger ist. Sie klagte gegen den Fortpflanzungsmediziner Thomas Katzorke aus Essen, um den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Katzorke hatte sich zwar darauf berufen, dass die Daten nicht mehr vorlägen, weil damals eine Aufbewahrungspflicht von nur zehn Jahren gegolten habe. Das OLG hielt es aber nicht für erwiesen, dass der Arzt umfassend in seiner Praxis recherchiert habe, um den Namen doch noch zu ermitteln. (Az: I-14 U 7/12)
Samenproben im Zentrum für Reproduktionsmedizin in Münster. Kinder, die aus künstlichen Befruchtungen entstehen, haben in Zukunft das Recht, zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist.
Nach den Worten des OLG gehört das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu den grundlegenden Faktoren, die dem Menschen das Verständnis und die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ermöglichen. Es sei Teil eines 'autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung' und gehöre damit zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Vertrauen der Spender auf Geheimhaltung ihrer Daten sei weniger schützenswert - schon deswegen, weil jeder Spender bereits damals mit einer Klage auf Nennung seines Namens habe rechnen müssen. Kindern, die aus künstlicher Befruchtung stammten, stehe nämlich das Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders zu - was für diesen sogar Unterhaltspflichten zur Folge haben könnte. Auf diese Möglichkeit sei schon in der Zeit, als die Klägerin gezeugt worden sei, in den Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hingewiesen worden.
Das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung, welches das OLG Hamm nun bekräftigt hat, ist nicht neu. Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Kinder Anspruch haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren; damals ging es allerdings nicht um einen Fall künstlicher Befruchtung. Auch die UN-Kinderrechtskonvention gewährt seit 1989 Kindern das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Für die Reproduktionsmedizin wurde 2007 eine Neuregelung erlassen. Seither regelt das Gewebegesetz, dass Unterlagen zu einer Samenspende 30 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Schätzungen zufolge stammen in Deutschland etwa 100 000 Kinder aus anonymen Samenspenden. Nach Angaben des Vereins 'Spendenkinder' erfahren viele Betroffene erst als Erwachsene von ihrer Herkunft. Der Schock sei umso größer, je später die Kinder aufgeklärt würden.
Der Leiter der Erlanger Samenbank, Andreas Hammel, forderte unterdessen Konsequenzen aus dem Urteil. Der Gesetzgeber solle die Modalitäten des Auskunftsrechts regeln und Samenspender vor Unterhaltsforderungen schützen. Zudem sollten lesbische Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, heterosexuellen Eltern gleichgestellt werden. Die Dokumentation der Spenderdaten müsse möglichst auf eine staatlich finanzierte Einrichtung übertragen werden - ähnlich dem Krebsregister.