Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit einem weiteren Urteil die Rechte von Mietern gestärkt. Wer aus beruflichen Gründen eine Mietwohnung zeitweise nicht nutzen könne, habe einen Anspruch auf Untervermietung, entschied der BGH am Mittwoch. Demnach kann ein Vermieter auch zu Schadenersatz verpflichtet sein, wenn er die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert. Dies gilt zumindest dann, wenn an der Untervermietung eines Teils der Wohnung ein „berechtigtes Interesse“ bestehe. Ein solches sei im vorliegenden Fall gegeben, da das moderne Erwerbsleben Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsort erfordere, urteilte der VIII. Zivilsenat. (AZ: VIII ZR 349/13)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Vermieter sind dazu verpflichtet, einer Untervermietung bei "berechtigtem Interesse" zuzustimmen.
Der BGH entschied zugunsten eines Ehepaars aus Hamburg, das seine Dreizimmerwohnung Anfang 2010 für die Dauer eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder übernehmen wollte. Lediglich einen Raum wollten sie zum Lagern persönlicher Gegenstände und für gelegentliche Übernachtungen nutzen. Erst nach einer Niederlage vor dem Amtsgericht Hamburg stimmte der Vermieter Ende 2011 der Untervermietung zu. Für die Zeit bis dahin verlangten die Mieter Schadenersatz in Höhe von knapp 7500 Euro. Der BGH gab dem Paar jetzt recht.
Die im Arbeitsleben verlangte Mobilität und Flexibilität begründen nach den Worten des Vorsitzenden Richters Peter Frellesen mehr denn je den Anspruch auf die teilweise Untervermietung einer Wohnung nach Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach haben Mieter das Recht, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten. Allerdings brauchen sie dafür die Zustimmung ihres Vermieters, der diese aber bei „berechtigtem Interesse“ des Mieters nicht verweigern darf. Mit diesem im Jahr 2001 neu gefassten Paragrafen soll eine Wohnung, die auch dem Erhalt eines gemeinsamen Haushalts und damit Ehe und Familie dienen soll, Bestandsschutz erhalten.
Der BGH erklärte, dass der Anspruch auf teilweise Untervermietung auch dann bestehe, wenn der Mieter ein Zimmer einer größeren Wohnung für sich behalte, „um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen“. Er müsse nicht darin wohnen. Die vollständige Untervermietung einer Wohnung ist in Paragraf 540 geregelt. Hier wird dem Mieter bei Ablehnung einer Untervermietung lediglich das Recht auf außerordentliche Kündigung gegeben.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Karlsruher Urteil. Es sei „gerecht und praxistauglich“. Es schaffe die Flexibilität, die ein Mieter heutzutage haben müsse. Das Recht auf Untervermietung werde angesichts des knappen Wohnraums in Großstädten immer wichtiger – etwa für Studenten, die ins Ausland gingen.
Erst in der vergangenen Woche hatte der Bundesgerichtshof das Hausrecht von Mietern gestärkt. Ein Vermieter habe nicht in jedem Fall ein Betretungsrecht und dürfe auch aus der Wohnung gewiesen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Vermieter sind dazu verpflichtet, einer Untervermietung bei "berechtigtem Interesse" zuzustimmen.
Der BGH entschied zugunsten eines Ehepaars aus Hamburg, das seine Dreizimmerwohnung Anfang 2010 für die Dauer eines mehrjährigen beruflich bedingten Aufenthalts in Kanada teilweise untervermieten und danach wieder übernehmen wollte. Lediglich einen Raum wollten sie zum Lagern persönlicher Gegenstände und für gelegentliche Übernachtungen nutzen. Erst nach einer Niederlage vor dem Amtsgericht Hamburg stimmte der Vermieter Ende 2011 der Untervermietung zu. Für die Zeit bis dahin verlangten die Mieter Schadenersatz in Höhe von knapp 7500 Euro. Der BGH gab dem Paar jetzt recht.
Die im Arbeitsleben verlangte Mobilität und Flexibilität begründen nach den Worten des Vorsitzenden Richters Peter Frellesen mehr denn je den Anspruch auf die teilweise Untervermietung einer Wohnung nach Paragraf 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach haben Mieter das Recht, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten. Allerdings brauchen sie dafür die Zustimmung ihres Vermieters, der diese aber bei „berechtigtem Interesse“ des Mieters nicht verweigern darf. Mit diesem im Jahr 2001 neu gefassten Paragrafen soll eine Wohnung, die auch dem Erhalt eines gemeinsamen Haushalts und damit Ehe und Familie dienen soll, Bestandsschutz erhalten.
Der BGH erklärte, dass der Anspruch auf teilweise Untervermietung auch dann bestehe, wenn der Mieter ein Zimmer einer größeren Wohnung für sich behalte, „um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder es gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen“. Er müsse nicht darin wohnen. Die vollständige Untervermietung einer Wohnung ist in Paragraf 540 geregelt. Hier wird dem Mieter bei Ablehnung einer Untervermietung lediglich das Recht auf außerordentliche Kündigung gegeben.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Karlsruher Urteil. Es sei „gerecht und praxistauglich“. Es schaffe die Flexibilität, die ein Mieter heutzutage haben müsse. Das Recht auf Untervermietung werde angesichts des knappen Wohnraums in Großstädten immer wichtiger – etwa für Studenten, die ins Ausland gingen.
Erst in der vergangenen Woche hatte der Bundesgerichtshof das Hausrecht von Mietern gestärkt. Ein Vermieter habe nicht in jedem Fall ein Betretungsrecht und dürfe auch aus der Wohnung gewiesen werden.