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Wer raucht, der fliegt

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Den Rauchern geht es derzeit wie den Eisbären, denen das Arktiseis unter den Tatzen wegschmilzt. Aus Büro- und Gasthäusern ist der Qualm weitgehend verbannt, auf den Bahnsteigen bleibt den Rauchern ein gelb umrandetes Fleckchen Asphalt. Selbst wer sich im Freien eine ansteckt, muss mit vorwurfsvoll Luft fächelnden Mitbürgern rechnen. Kurzum: Der Lebensraum schwindet. Und weil die meisten Menschen eher den Eisbär schätzen als den Raucher, werden sie folgende Neuigkeit aus Halle-Süd als gute Nachricht aufnehmen. Dort will eine Wohnungsgenossenschaft eine qualmfreie Anlage namens „Schwalbennest“ bauen. 33 Wohnungen mit Rauchverbot, auch auf dem Balkon und auf dem Grundstück.



Haben es nicht leicht mit all den Verboten: die Raucher.

Weil man in Halle-Süd schon geahnt hat, dass dies in der Juristenrepublik Deutschland nicht ganz einfach werden wird, hat man, wie es der Deutsche Mieterbund schildert, eine besondere vertragliche Konstruktion ersonnen. Der Nikotin-Bann soll nicht etwa im Kleingedruckten versteckt werden, sondern von jedem Mieter in einer handschriftlichen Zusatzvereinbarung erklärt werden. Dort soll dann auch stehen, was den Rauchern droht: „Verstöße werden nach zweimaliger Abmahnung mit der Kündigung des Mietverhältnisses geahndet.“

Wer raucht, der fliegt? Juristen sind äußerst skeptisch, ob das so einfach geht. Daran ändert auch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen den kettenrauchenden Friedhelm Adolfs nichts. Dem renitenten Rentner wurde gekündigt, weil er – unbelehrbar durch Abmahnungen – den Rauch durch den Hausflur zu den Nachbarn ziehen ließ. Aber auch das Landgericht bestätigte, was der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor Jahren entschieden hatte: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.

Gewiss, die Gerichte sind den Rauchgegnern hier und da entgegengekommen. Rauchverbote in den Gemeinschaftsräumen – Keller, Treppenhaus, Waschküche – sind zulässig. Und wer seine Wohnung derart verqualmt, dass sich das Nikotin regelrecht in die Wände gefressen hat, muss für die Renovierung aufkommen, hat der BGH entschieden. Außerdem darf man unter Umständen die Miete mindern, wenn der Rauch vom unteren Balkon permanent durchs eigene Fenster zieht; das Landgericht in Hamburg gewährte fünf, jenes in Berlin sogar zehn Prozent. Aber generell gilt: Was der Mieter in den eigenen vier Wänden tut, geht den Vermieter nichts an.

Ob der Trick mit der Rauchfrei-Erklärung daran etwas ändert, ist nach Einschätzung von Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund sehr zweifelhaft. Erstens gelten auch handschriftliche Zusatzvereinbarungen – wenn sie bei allen Mietern gleich sind – als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Solche Klauseln werden, gerade im Mietrecht, von den Gerichten streng kontrolliert und oft für unwirksam erklärt. Zweitens hält Ropertz den Automatismus – nach zwei Abmahnungen folgt die Kündigung – für unverhältnismäßig. Man mag dem heimlich in die Nichtraucherenklave gezogenen Raucher den Rauswurf ja gönnen. Was aber, wenn der Mieter heiratet und die Ehefrau nun mal raucht: Muss er sich dann von der Wohnung trennen? Oder von der Frau?

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