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Der Bundesgerichtshof verhandelt über die Frage, wer im Internet Fernsehsendungen mitschneiden darf.

Für das erste Statement nach wichtigen Verfahren gilt: Je unübersichtlicher das Urteil, desto entschiedener reklamiere man den Sieg für sich. So ähnlich war es auch 2009, als der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal über die Klage des Senders RTL gegen den Betreiber eines Internet-Videorekorders entschied. Der Online-Anbieter Shift.TV sprach von einer Niederlage für RTL - tatsächlich aber schien RTL gewonnen zu haben. Weil der Fall in eine weitere Runde ging, trafen sich die Beteiligten an diesem Donnerstag wieder vor dem BGH. Aber nach den ersten Worten des Senatsvorsitzenden Joachim Bornkamm dämmerte den RTL-Anwälten, dass sie doch noch verlieren könnten.



Der Bundesgerichtshof entscheidet, wer von Fernsehmitschnitten im Internet profitieren darf.

Das Verfahren führt mitten in die digitale Goldgräberwelt, in der findige Geschäftsleute aus dem großen Datenfluss neue Geschäftsmodelle basteln. Und wie bei Google & Co geht es auch bei den Internet-Videorekordern um die Frage: Wer hat welche Leistung erbracht - und wer darf davon profitieren? Shift.TV, das gemeinsam mit dem Hamburger Anbieter Save.TV von RTL und Sat1 verklagt worden war, bietet seinen Kunden die Möglichkeit, Fernsehsendungen mitzuschneiden - nur eben nicht auf der heimischen Festplatte, sondern auf dem Server des Anbieters. Die Privatsender wollen dies unterbinden: 'Es geht um die Nutzung eines fremden Sendesignals für eigene wirtschaftliche Zwecke. Das geht nur mit Zustimmung', sagte Rechtsanwalt Achim von Winterfeld.

Der BGH dagegen entschied im Jahr 2009, der Internet-Videorekorder sei im Grunde nichts anderes als der heimische Festplattenrekorder, nur eben ausgelagert. Man könnte auch sagen: in der Cloud. Jedenfalls dann, wenn ausschließlich der Kunde die Aufzeichnung programmiere und der Online-Anbieter auf den automatisierten Ablauf keinen Einfluss mehr habe. Urheberrechtlich war Shift.TV damit so halb aus dem Schneider; für private Zwecke darf man nun mal aufzeichnen.

Allerdings hatte der BGH seinerzeit entschieden, dass in diesem Fall das 'Weitersenderecht' des Privatsenders verletzt sei. Das ist zwar ebenfalls ein Rechtsverstoß, den RTL eigentlich unterbinden kann - nur kommt hier ein Begriff ins Spiel, mit dem Bornkamm die RTL-Anwälte zum Verhandlungsauftakt so überrascht hatte: die Zwangslizenz. Denn urheberrechtlich muss der Inhaber des Senderechts die Weitersendung zu 'angemessenen Bedingungen' erlauben.

Das Urteil des BGH steht noch aus. Sollte das Gericht den Betreibern der virtuellen Rekorder aber einen Anspruch auf eine Lizenz einräumen, dann ginge es nur noch um den Preis: Die Anbieter bekommen vom Privatsender die Schürfrechte, müssen aber zahlen. Stoff genug für weitere Prozesse.

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