Zimmer streichen, Haare schneiden, Rücken massieren: Internet-Coupon-Händler vermitteln günstige Leistungen. Doch Kunden und Anbieter haben damit oft Ärger
München - Acht Stunden Renovierungsarbeiten für 89 Euro, zuzüglich Anfahrt und Materialkosten. Das ist kein Angebot eines Schwarzarbeiters oder eines halblegalen Alleskönners. Der Spottpreis stammt von einem selbständigen Handwerker, der seine Leistungen über das Portal eines Couponhändlers anbietet.
Das Schnäppchen klang so verlockend, dass Andrea Dahlmann den Gutschein im Internet erstand. Ein Termin mit dem Anbieter kam jedoch nicht zustande. Die Grevenbroicherin erreichte ihn weder per Telefon noch via E-Mail. Sie fragte beim Couponhändler nach. Doch auch von dort erhielt sie lediglich die Aufforderung, sich an den Handwerker zu wenden. 'Der reagierte aber nicht auf meine Anfragen', berichtet sie. Entnervt ließ die Kundin nach sechs Wochen Schriftverkehr die Lastschrift von der Bank zurückziehen. Daraufhin mahnte der Couponanbieter über einen Anwalt die Zahlung an. Statt einer günstigen Renovierung hatte sie nun juristischen Ärger am Hals.
Das so genannte Couponing ist eine moderne Version der klassischen Rabattmarke. Die bekam man früher nach jedem Einkauf. Dann klebte man sie in ein Sammelheft, das es beim Händler gab. Waren alle Felder voll, konnte man das Heft beim nächsten Einkauf gegen einen Preisnachlass von bis zu drei Prozent eintauschen. Der Händler versprach sich davon Kundenbindung - und die Chance, aus Laufkunden Stammkunden zu machen.
Beim Couponing schaltet sich ein Vermittler zwischen Anbieter und Kunden. Couponhändler wie Groupon oder Daily Deal vereinbaren mit dem Anbieter einen Rabatt auf eine Ware oder Dienstleistung, die möglichen Käufern per Gutschein auf einem Internetportal angeboten wird. Der Kunde kauft den Gutschein, der Couponhändler kassiert das Geld und leitet es, abzüglich einer Provision, an den Anbieter weiter. Der besorgt die rabattierte Ware für die Gutscheininhaber oder erbringt die verbilligte Dienstleistung.
'Wenn das Geschäft funktioniert, hat es einen guten Marketingeffekt für den Anbieter und der Kunde macht ein Schnäppchen', sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Läuft es aber nicht gut, wie bei Andrea Dahlmann, kann ein Gutscheinkauf schnell zum Ärgernis werden. Beschwerden beim Händler helfen dann wenig. 'Vertragspartner des Kunden ist der Anbieter, nicht der Händler', erklärt Halm. Kommt die Einlösung des Gutscheins also nicht zustande, muss der Kunde sich mit diesem auseinandersetzen. Der Couponhändler ist in aller Regel nicht haftbar.
Allerdings sieht Halm die Händler in der Pflicht, mit den Anbietern abzuklären, was diese tatsächlich leisten können. Denn trotz höherem Absatz lohnt sich ein Gutscheinverkauf nie direkt für den Anbieter. Schon der Rabatt frisst in der Regel seinen Gewinn. Hinzu kommt, dass die Couponhändler bis zu 50 Prozent des Preises als Vermittlungsgebühr verlangen. Bei Handwerkern wie jenem, den Andrea Dahlmann angefordert hat, bleiben daher am Ende für acht Stunden Arbeit oftmals kaum 45 Euro übrig. Verluste für die Anbieter lassen sich daher nur über eine Begrenzung der Gutscheinkontingente minimieren.
Genau das scheint aber nicht selten schief zu gehen. Zwar machen Couponhändler und Anbieter vorab eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen aus, die über das Portal angeboten wird. Häufig jedoch kommen die Anbieter einer Dienstleistung mit dem Erledigen der Aufträge dennoch nicht hinterher. Sogar Insolvenzen gab es schon, weil Anbieter sich nicht in der Lage sahen, die verkauften Gutscheine einzulösen. Die Kunden warten dann vergeblich auf die vorab bezahlte Renovierung, die Gartenarbeit oder die Massage.
Fragt man die Anbieter der Leistungen, erhält man dazu die Auskunft, die Couponhändler hätten sich nicht an Deckelungsabsprachen gehalten. Bei den Händlern hingegen heißt es, die Dienstleister verschätzten sich oft massiv im Absatz der Gutscheine oder ihrer eigenen Leistungsfähigkeit. 'Die Zahl der Coupons, die ein Anbieter verkaufen darf, wird in einem schriftlichen Vertrag genau festgelegt', sagt ein Sprecher des Couponhändlers Daily Deal. Daran halte man sich dann auch.
Dass eine Leistung auf sich warten lässt oder gar ganz ausfällt, ist nicht das einzige Problem, das Kunden mit den Coupon-Portalen haben. Problematisch sei auch die kurze Gültigkeitsdauer vieler Gutscheine, berichtet Verbraucherschützerin Halm. Forderungen aus einem Vertrag verjähren erst nach drei Jahren, erläutert sie: 'Mit der Angabe einer Gültigkeit versuchen Anbieter in vielen Fällen, diese Frist ohne guten sachlichen Grund zu verkürzen.' Das sei aber nicht ohne weiteres möglich.
Kunden rät sie, sich vor dem Kauf zu vergewissern, ob beispielsweise im Internet bereits über Probleme mit einem Anbieter berichtet wurde. Überdies sollten Verbraucher die Einlösebedingungen der Gutscheine genau lesen. Gerade in Reiseangeboten seien oft Zusatzkosten versteckt, die das vermeintliche Schnäppchen zum Fass ohne Boden machen, meint Halm. Generell lohne es sich, auch die Preise herkömmlicher Anbieter zu sichten. Hin und wieder stelle sich dann heraus, dass der vorgebliche Rabatt gar keiner ist.
München - Acht Stunden Renovierungsarbeiten für 89 Euro, zuzüglich Anfahrt und Materialkosten. Das ist kein Angebot eines Schwarzarbeiters oder eines halblegalen Alleskönners. Der Spottpreis stammt von einem selbständigen Handwerker, der seine Leistungen über das Portal eines Couponhändlers anbietet.
Das Schnäppchen klang so verlockend, dass Andrea Dahlmann den Gutschein im Internet erstand. Ein Termin mit dem Anbieter kam jedoch nicht zustande. Die Grevenbroicherin erreichte ihn weder per Telefon noch via E-Mail. Sie fragte beim Couponhändler nach. Doch auch von dort erhielt sie lediglich die Aufforderung, sich an den Handwerker zu wenden. 'Der reagierte aber nicht auf meine Anfragen', berichtet sie. Entnervt ließ die Kundin nach sechs Wochen Schriftverkehr die Lastschrift von der Bank zurückziehen. Daraufhin mahnte der Couponanbieter über einen Anwalt die Zahlung an. Statt einer günstigen Renovierung hatte sie nun juristischen Ärger am Hals.
Das so genannte Couponing ist eine moderne Version der klassischen Rabattmarke. Die bekam man früher nach jedem Einkauf. Dann klebte man sie in ein Sammelheft, das es beim Händler gab. Waren alle Felder voll, konnte man das Heft beim nächsten Einkauf gegen einen Preisnachlass von bis zu drei Prozent eintauschen. Der Händler versprach sich davon Kundenbindung - und die Chance, aus Laufkunden Stammkunden zu machen.
Beim Couponing schaltet sich ein Vermittler zwischen Anbieter und Kunden. Couponhändler wie Groupon oder Daily Deal vereinbaren mit dem Anbieter einen Rabatt auf eine Ware oder Dienstleistung, die möglichen Käufern per Gutschein auf einem Internetportal angeboten wird. Der Kunde kauft den Gutschein, der Couponhändler kassiert das Geld und leitet es, abzüglich einer Provision, an den Anbieter weiter. Der besorgt die rabattierte Ware für die Gutscheininhaber oder erbringt die verbilligte Dienstleistung.
'Wenn das Geschäft funktioniert, hat es einen guten Marketingeffekt für den Anbieter und der Kunde macht ein Schnäppchen', sagt Tatjana Halm, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Läuft es aber nicht gut, wie bei Andrea Dahlmann, kann ein Gutscheinkauf schnell zum Ärgernis werden. Beschwerden beim Händler helfen dann wenig. 'Vertragspartner des Kunden ist der Anbieter, nicht der Händler', erklärt Halm. Kommt die Einlösung des Gutscheins also nicht zustande, muss der Kunde sich mit diesem auseinandersetzen. Der Couponhändler ist in aller Regel nicht haftbar.
Allerdings sieht Halm die Händler in der Pflicht, mit den Anbietern abzuklären, was diese tatsächlich leisten können. Denn trotz höherem Absatz lohnt sich ein Gutscheinverkauf nie direkt für den Anbieter. Schon der Rabatt frisst in der Regel seinen Gewinn. Hinzu kommt, dass die Couponhändler bis zu 50 Prozent des Preises als Vermittlungsgebühr verlangen. Bei Handwerkern wie jenem, den Andrea Dahlmann angefordert hat, bleiben daher am Ende für acht Stunden Arbeit oftmals kaum 45 Euro übrig. Verluste für die Anbieter lassen sich daher nur über eine Begrenzung der Gutscheinkontingente minimieren.
Genau das scheint aber nicht selten schief zu gehen. Zwar machen Couponhändler und Anbieter vorab eine bestimmte Anzahl von Gutscheinen aus, die über das Portal angeboten wird. Häufig jedoch kommen die Anbieter einer Dienstleistung mit dem Erledigen der Aufträge dennoch nicht hinterher. Sogar Insolvenzen gab es schon, weil Anbieter sich nicht in der Lage sahen, die verkauften Gutscheine einzulösen. Die Kunden warten dann vergeblich auf die vorab bezahlte Renovierung, die Gartenarbeit oder die Massage.
Fragt man die Anbieter der Leistungen, erhält man dazu die Auskunft, die Couponhändler hätten sich nicht an Deckelungsabsprachen gehalten. Bei den Händlern hingegen heißt es, die Dienstleister verschätzten sich oft massiv im Absatz der Gutscheine oder ihrer eigenen Leistungsfähigkeit. 'Die Zahl der Coupons, die ein Anbieter verkaufen darf, wird in einem schriftlichen Vertrag genau festgelegt', sagt ein Sprecher des Couponhändlers Daily Deal. Daran halte man sich dann auch.
Dass eine Leistung auf sich warten lässt oder gar ganz ausfällt, ist nicht das einzige Problem, das Kunden mit den Coupon-Portalen haben. Problematisch sei auch die kurze Gültigkeitsdauer vieler Gutscheine, berichtet Verbraucherschützerin Halm. Forderungen aus einem Vertrag verjähren erst nach drei Jahren, erläutert sie: 'Mit der Angabe einer Gültigkeit versuchen Anbieter in vielen Fällen, diese Frist ohne guten sachlichen Grund zu verkürzen.' Das sei aber nicht ohne weiteres möglich.
Kunden rät sie, sich vor dem Kauf zu vergewissern, ob beispielsweise im Internet bereits über Probleme mit einem Anbieter berichtet wurde. Überdies sollten Verbraucher die Einlösebedingungen der Gutscheine genau lesen. Gerade in Reiseangeboten seien oft Zusatzkosten versteckt, die das vermeintliche Schnäppchen zum Fass ohne Boden machen, meint Halm. Generell lohne es sich, auch die Preise herkömmlicher Anbieter zu sichten. Hin und wieder stelle sich dann heraus, dass der vorgebliche Rabatt gar keiner ist.