In Gefängnissen von sieben Bundesländern soll der Zugang zum Internet ermöglicht werden - aber nur eingeschränkt. Kein Häftling darf frei auf Seiten im Netz zugreifen. Juristen halten das für verfassungsrechtlich bedenklich
Shoppingtouren im Luxuskaufhaus, ausgiebige Abendgespräche mit der Familie im Ausland, Reisen nach Australien. Dank Internet geht das auch vom heimischen Sofa aus. Oder aus einer Gefängniszelle, theoretisch jedenfalls. Praktisch ist das Internet für die meisten der 60000 Gefängnisinsassen in Deutschland jedoch tabu. Einige Juristen halten das für verfassungsrechtlich bedenklich. 'Die Freiheitsstrafe schränkt die Bewegungsfreiheit ein, nicht andere Grundrechte', sagt beispielsweise Halina Wawzyniak, Juristin und Bundestagsabgeordnete der Linken.
In der Theorie sind die Gefangenen in sieben Bundesländern dem Internetzugang seit dem 1. Juni ein Stück näher gekommen. 'Andere Formen der Telekommunikation' können in diesen Ländern nun von den Anstaltsleitern erlaubt werden, wenn es vom Ministerium grundsätzlich zugelassen wurde. Klingt abstrakt - und wird es für die meisten Gefangenen wohl auch erst einmal bleiben. Kein Bundesland erlaubt den freien Zugang zum Netz. Wie weit Gefangene das Internet nutzen dürfen, ist darüber hinaus in den Ländern recht unterschiedlich geregelt.
Besonders offen ist Thüringen. In der Justizvollzugsanstalt Gera können Gefangene über ein Multimediasystem auf ausgewählte Internetseiten zugreifen, beispielsweise auf die Seiten der Arbeitsagentur und der Straffälligenhilfe. Links sind dabei allerdings deaktiviert. Zwei weitere Gefängnisse sollen demnächst mit dem System aufgerüstet werden, heißt es. Auch Sachsen und Niedersachsen gewähren Gefangenen Zugriff auf ausgewählte Seiten. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bremen diskutieren ähnliche Modelle.
In den meisten anderen Bundesländern dürfen Gefängnisinsassen dagegen nur in Ausnahmefällen ins Netz. Etwa, um an speziellen Computern Lernprogramme zu benutzen. Wobei es auch von dieser Regel wieder Ausnahmen gibt: In Bayern dürfen beispielsweise Untersuchungshäftlinge das Internet nutzen, wenn sie es für die Prozessvorbereitung brauchen; in Schleswig-Holstein haben Gefangene im offenen Vollzug Zugang zum Netz. Am konsequentesten ist NRW. In einem Pilotprojekt hätten Gefangene versucht, Kinderporno-Seiten anzuschauen, heißt es aus dem Justizministerium. Man habe daher entschieden, im geschlossenen Vollzug auch künftig keinen Zugang zum Internet zu gewähren.
Solch ein generelles Verbot hält Halina Wawzyniak für rechtswidrig. Das Internet sei heute prägender Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens, das habe sogar der Bundesgerichtshof im Januar in einem Urteil festgestellt. 'Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist', äußerte sich damals Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Wenn es aber genau dieses sei, dürfe es im Gefängnis nicht verboten sein, sagt Wawzyniak. Das sieht Strafrechtsexperte Bernd Maelicke genauso. Resozialisierung sei das oberste Ziel des Strafvollzugs. 'Man findet heute keine Wohnung und keine Arbeitsstelle mehr ohne Internet.' Nur in Ausnahmefällen könne man Gefangenen den Zugang verweigern, wenn 'die Sicherheit und Ordnung' des Gefängnisses gefährdet sei.
Für die Behörden begründet die Sicherheit und Ordnung dagegen ein generelles Verbot. Es gebe unendliche Möglichkeiten des Missbrauchs, aus der Haft könnten neue Straftaten vorbereitet werden, heißt es aus den Justizministerien. Außerdem müsse man den Opferschutz bedenken, erklärt die bayerische Justiz. 'Wie soll man es zum Beispiel einer Frau, die Opfer einer Sexualstraftat geworden ist, vermitteln, wenn ihr gerade verurteilter Peiniger aus der Justizvollzugsanstalt heraus per E-Mail oder Facebook wieder mit ihr in Kontakt tritt?'
Für Bernd Maelicke reichen diese Bedenken nicht. 'Briefe, Telefonate, Pakete: Jede Kommunikation gefährdet die Sicherheit im Gefängnis, das ist kein Problem des Netzes.' Die Justiz müsse eben Wege der Kontrolle finden. Er sei aber überzeugt: Irgendwann werde das Internet auch im Strafvollzug ankommen. Fernsehen ist in den Zellen übrigens seit 1998 erlaubt.
Shoppingtouren im Luxuskaufhaus, ausgiebige Abendgespräche mit der Familie im Ausland, Reisen nach Australien. Dank Internet geht das auch vom heimischen Sofa aus. Oder aus einer Gefängniszelle, theoretisch jedenfalls. Praktisch ist das Internet für die meisten der 60000 Gefängnisinsassen in Deutschland jedoch tabu. Einige Juristen halten das für verfassungsrechtlich bedenklich. 'Die Freiheitsstrafe schränkt die Bewegungsfreiheit ein, nicht andere Grundrechte', sagt beispielsweise Halina Wawzyniak, Juristin und Bundestagsabgeordnete der Linken.
In der Theorie sind die Gefangenen in sieben Bundesländern dem Internetzugang seit dem 1. Juni ein Stück näher gekommen. 'Andere Formen der Telekommunikation' können in diesen Ländern nun von den Anstaltsleitern erlaubt werden, wenn es vom Ministerium grundsätzlich zugelassen wurde. Klingt abstrakt - und wird es für die meisten Gefangenen wohl auch erst einmal bleiben. Kein Bundesland erlaubt den freien Zugang zum Netz. Wie weit Gefangene das Internet nutzen dürfen, ist darüber hinaus in den Ländern recht unterschiedlich geregelt.
Besonders offen ist Thüringen. In der Justizvollzugsanstalt Gera können Gefangene über ein Multimediasystem auf ausgewählte Internetseiten zugreifen, beispielsweise auf die Seiten der Arbeitsagentur und der Straffälligenhilfe. Links sind dabei allerdings deaktiviert. Zwei weitere Gefängnisse sollen demnächst mit dem System aufgerüstet werden, heißt es. Auch Sachsen und Niedersachsen gewähren Gefangenen Zugriff auf ausgewählte Seiten. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Bremen diskutieren ähnliche Modelle.
In den meisten anderen Bundesländern dürfen Gefängnisinsassen dagegen nur in Ausnahmefällen ins Netz. Etwa, um an speziellen Computern Lernprogramme zu benutzen. Wobei es auch von dieser Regel wieder Ausnahmen gibt: In Bayern dürfen beispielsweise Untersuchungshäftlinge das Internet nutzen, wenn sie es für die Prozessvorbereitung brauchen; in Schleswig-Holstein haben Gefangene im offenen Vollzug Zugang zum Netz. Am konsequentesten ist NRW. In einem Pilotprojekt hätten Gefangene versucht, Kinderporno-Seiten anzuschauen, heißt es aus dem Justizministerium. Man habe daher entschieden, im geschlossenen Vollzug auch künftig keinen Zugang zum Internet zu gewähren.
Solch ein generelles Verbot hält Halina Wawzyniak für rechtswidrig. Das Internet sei heute prägender Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens, das habe sogar der Bundesgerichtshof im Januar in einem Urteil festgestellt. 'Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist', äußerte sich damals Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Wenn es aber genau dieses sei, dürfe es im Gefängnis nicht verboten sein, sagt Wawzyniak. Das sieht Strafrechtsexperte Bernd Maelicke genauso. Resozialisierung sei das oberste Ziel des Strafvollzugs. 'Man findet heute keine Wohnung und keine Arbeitsstelle mehr ohne Internet.' Nur in Ausnahmefällen könne man Gefangenen den Zugang verweigern, wenn 'die Sicherheit und Ordnung' des Gefängnisses gefährdet sei.
Für die Behörden begründet die Sicherheit und Ordnung dagegen ein generelles Verbot. Es gebe unendliche Möglichkeiten des Missbrauchs, aus der Haft könnten neue Straftaten vorbereitet werden, heißt es aus den Justizministerien. Außerdem müsse man den Opferschutz bedenken, erklärt die bayerische Justiz. 'Wie soll man es zum Beispiel einer Frau, die Opfer einer Sexualstraftat geworden ist, vermitteln, wenn ihr gerade verurteilter Peiniger aus der Justizvollzugsanstalt heraus per E-Mail oder Facebook wieder mit ihr in Kontakt tritt?'
Für Bernd Maelicke reichen diese Bedenken nicht. 'Briefe, Telefonate, Pakete: Jede Kommunikation gefährdet die Sicherheit im Gefängnis, das ist kein Problem des Netzes.' Die Justiz müsse eben Wege der Kontrolle finden. Er sei aber überzeugt: Irgendwann werde das Internet auch im Strafvollzug ankommen. Fernsehen ist in den Zellen übrigens seit 1998 erlaubt.