Das Verteidigungsministerium verklagt die WAZ-Gruppe. Die hatte Einsatzberichte der Bundeswehr gedruckt und damit angeblich das Urheberrecht verletzt.
Der Fall klingt absurd und könnte dennoch in ein Grundsatzverfahren münden. Die Rechercheure des WAZ-Portals 'Der Westen' haben Tausende Seiten der Bundeswehr-Einsatzberichte aus Afghanistan online gestellt - nun hat das Bundesverteidigungsministerium die Funke-Mediengruppe, wie sich die WAZ-Gruppe inzwischen offiziell nennt, vor dem Landgericht Köln verklagt. Nicht etwa wegen Bruchs der Geheimhaltung; die Papiere waren mit der niedrigsten Stufe versehen, sie dienten der Information des Verteidigungsausschusses. Sondern weil das Urheberrecht der Autoren verletzt sei. Die schildern zwar durchaus akribisch die Details des Konflikts ('Am 14.07.12 ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf eine Hochzeitsgesellschaft in der Provinz Samangan'). WAZ-Rechercheur David Schraven fragt sich aber doch, worin genau die urheberrechtliche 'Schöpfungstiefe' der Texte bestehe.
Gibt es ein Copyright auf Bundeswehr-Einsatzberichte?
Tatsächlich nutzt die Klage einen juristischen Graubereich. Sollte man die Soldatenprosa wirklich als 'individuelle geistige Schöpfungsleistung' ansehen, wie es das Ministerium tut, gilt das Urheberrechtsgesetz. Und dort findet man keinen eindeutigen Paragrafen, der eine Veröffentlichung zuließe. Für amtliche Dokumente gilt kein Urheberschutz - nur für solche, die bereits veröffentlicht sind. Ähnlich schwierig ist der Rückgriff auf das Zitatrecht: Journalisten dürfen normalerweise auch aus Geheimpapieren zitieren. Ob sie komplette urheberrechtlich geschützte Dokumentenpakete ins Netz stellen dürfen, ist unklar.
Gleichwohl dürften Schraven und seine Kollegen - die Gegenwehr angekündigt haben - am Ende Recht bekommen. Denn über dem Urheberrecht rangiert das Grundgesetz und damit die Pressefreiheit. Hinzu kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Vor kurzem hat er entschieden, dass das Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit der Menschenrechtskonvention abgewogen werden müsse. Die Richter müssten dann das Interesse der Texter in Uniform an ihrer 'geistigen Schöpfungsleistung' in die eine Waagschale legen, das Interesse der Öffentlichkeit an einer breiten Informationsbasis zum Kriegsverlauf in Afghanistan in die andere. Also Feinunze gegen Pfund.
Jedenfalls muss Klarheit geschaffen werden, Grauzonen sind der Feind der Pressefreiheit. Der Justiziar des Deutschen Journalistenverbandes, Benno Pöppelmann, empfiehlt: 'Es lohnt sich, den Fall durchzufechten.'
Der Fall klingt absurd und könnte dennoch in ein Grundsatzverfahren münden. Die Rechercheure des WAZ-Portals 'Der Westen' haben Tausende Seiten der Bundeswehr-Einsatzberichte aus Afghanistan online gestellt - nun hat das Bundesverteidigungsministerium die Funke-Mediengruppe, wie sich die WAZ-Gruppe inzwischen offiziell nennt, vor dem Landgericht Köln verklagt. Nicht etwa wegen Bruchs der Geheimhaltung; die Papiere waren mit der niedrigsten Stufe versehen, sie dienten der Information des Verteidigungsausschusses. Sondern weil das Urheberrecht der Autoren verletzt sei. Die schildern zwar durchaus akribisch die Details des Konflikts ('Am 14.07.12 ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf eine Hochzeitsgesellschaft in der Provinz Samangan'). WAZ-Rechercheur David Schraven fragt sich aber doch, worin genau die urheberrechtliche 'Schöpfungstiefe' der Texte bestehe.
Gibt es ein Copyright auf Bundeswehr-Einsatzberichte?
Tatsächlich nutzt die Klage einen juristischen Graubereich. Sollte man die Soldatenprosa wirklich als 'individuelle geistige Schöpfungsleistung' ansehen, wie es das Ministerium tut, gilt das Urheberrechtsgesetz. Und dort findet man keinen eindeutigen Paragrafen, der eine Veröffentlichung zuließe. Für amtliche Dokumente gilt kein Urheberschutz - nur für solche, die bereits veröffentlicht sind. Ähnlich schwierig ist der Rückgriff auf das Zitatrecht: Journalisten dürfen normalerweise auch aus Geheimpapieren zitieren. Ob sie komplette urheberrechtlich geschützte Dokumentenpakete ins Netz stellen dürfen, ist unklar.
Gleichwohl dürften Schraven und seine Kollegen - die Gegenwehr angekündigt haben - am Ende Recht bekommen. Denn über dem Urheberrecht rangiert das Grundgesetz und damit die Pressefreiheit. Hinzu kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Vor kurzem hat er entschieden, dass das Urheberrecht gegen die Informationsfreiheit der Menschenrechtskonvention abgewogen werden müsse. Die Richter müssten dann das Interesse der Texter in Uniform an ihrer 'geistigen Schöpfungsleistung' in die eine Waagschale legen, das Interesse der Öffentlichkeit an einer breiten Informationsbasis zum Kriegsverlauf in Afghanistan in die andere. Also Feinunze gegen Pfund.
Jedenfalls muss Klarheit geschaffen werden, Grauzonen sind der Feind der Pressefreiheit. Der Justiziar des Deutschen Journalistenverbandes, Benno Pöppelmann, empfiehlt: 'Es lohnt sich, den Fall durchzufechten.'