Die europaweit geltende Speicherpflicht für Telefon- und Internetverbindungsdaten verletzt wahrscheinlich die EU-Grundrechte-Charta. Nach Ansicht des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) verstößt die Vorratsdaten-Richtlinie aus dem Jahr 2006 gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Achtung ihres Privatlebens. Zwar hält Generalanwalt Pedro Cruz Villalón eine Speicherung solcher Vorratsdaten grundsätzlich für zulässig. Als unverhältnismäßig stuft er allerdings die bisher nach EU-Recht erlaubte Speicherfrist von bis zu zwei Jahren ein; allenfalls eine Frist von „weniger als einem Jahr“ sei zu rechtfertigen. Zudem müsse das EU-Recht klare Schranken für den Zugriff auf solche Daten definieren.
Der Schlussantrag des Generalanwalts ist für den Gerichtshof zwar nicht bindend, nimmt aber meist das Ergebnis vorweg. Der EuGH strebt dem Vernehmen nach ein Urteil bis April 2014 an, jedenfalls noch vor der Europawahl Ende Mai. Schon in der Verhandlung im Juli hatte sich abgezeichnet, dass der oberste EU-Gerichtshof die Richtlinie kritisch prüfen würde. Gerichtsintern wird das Verfahren als wichtige Etappe für die Entwicklung eines europäischen Grundrechtsschutzes gewertet.
Datenspeicherung auf Vorrat verstößt gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Privatleben. Zumindest nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs.
Nach den Worten von Cruz Villalón ist durch die Vorratsdatenspeicherung das „Recht der Unionsbürger auf das Geheimnis ihres Privatlebens“ permanent bedroht, weil damit ihre „persönlichen und beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können“. Dies erzeuge ein „diffuses Gefühl des Überwachtwerdens“. Eine Formulierung, mit der er das Bundesverfassungsgericht zitiert; sie stammt aus dem Urteil von 2010, mit dem Karlsruhe die sechsmonatige Speicherpflicht in Deutschland gekippt hatte. Auch in einem weiteren Punkt lehnt sich der spanische Jurist an das Urteil der deutschen Richter an: Wie sie sieht er zusätzliche Risiken für den Datenschutz darin, dass nicht etwa öffentliche Behörden, sondern private Telekommunikationsdienste die Daten speichern.
Fiele das Urteil im Sinne des Generalanwalts aus, dürfte dies Folgen für die Pläne der großen Koalition zur Wiedereinführung der Speicherpflicht haben. Das Bundesinnenministerium sieht dieses Vorhaben nach den Worten eines Sprechers durch den Schlussantrag bestätigt. Denn laut Koalitionsvertrag will die künftige Regierung auf EU-Ebene eine lediglich dreimonatige Mindestfrist durchsetzen; bisher schreibt die Richtlinie mindestens sechs Monate vor. Mit diesem Ziel könnte die künftige Regierung in Verhandlungen über eine neue Richtlinie gehen.
Die allerdings werden vorerst zurückgestellt. Ein Sprecher von EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström kündigte an, man wolle zunächst das Urteil abwarten, zudem müssten zunächst verwandte Gesetzesinitiativen wie die EU-Datenschutzreform abgeschlossen werden. Damit ist eine Reform noch im Jahr 2014 unwahrscheinlich. Die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger forderte die EU-Kommission auf, die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zu überdenken.
Der Schlussantrag des Generalanwalts ist für den Gerichtshof zwar nicht bindend, nimmt aber meist das Ergebnis vorweg. Der EuGH strebt dem Vernehmen nach ein Urteil bis April 2014 an, jedenfalls noch vor der Europawahl Ende Mai. Schon in der Verhandlung im Juli hatte sich abgezeichnet, dass der oberste EU-Gerichtshof die Richtlinie kritisch prüfen würde. Gerichtsintern wird das Verfahren als wichtige Etappe für die Entwicklung eines europäischen Grundrechtsschutzes gewertet.
Datenspeicherung auf Vorrat verstößt gegen das Grundrecht der EU-Bürger auf Privatleben. Zumindest nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs.
Nach den Worten von Cruz Villalón ist durch die Vorratsdatenspeicherung das „Recht der Unionsbürger auf das Geheimnis ihres Privatlebens“ permanent bedroht, weil damit ihre „persönlichen und beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können“. Dies erzeuge ein „diffuses Gefühl des Überwachtwerdens“. Eine Formulierung, mit der er das Bundesverfassungsgericht zitiert; sie stammt aus dem Urteil von 2010, mit dem Karlsruhe die sechsmonatige Speicherpflicht in Deutschland gekippt hatte. Auch in einem weiteren Punkt lehnt sich der spanische Jurist an das Urteil der deutschen Richter an: Wie sie sieht er zusätzliche Risiken für den Datenschutz darin, dass nicht etwa öffentliche Behörden, sondern private Telekommunikationsdienste die Daten speichern.
Fiele das Urteil im Sinne des Generalanwalts aus, dürfte dies Folgen für die Pläne der großen Koalition zur Wiedereinführung der Speicherpflicht haben. Das Bundesinnenministerium sieht dieses Vorhaben nach den Worten eines Sprechers durch den Schlussantrag bestätigt. Denn laut Koalitionsvertrag will die künftige Regierung auf EU-Ebene eine lediglich dreimonatige Mindestfrist durchsetzen; bisher schreibt die Richtlinie mindestens sechs Monate vor. Mit diesem Ziel könnte die künftige Regierung in Verhandlungen über eine neue Richtlinie gehen.
Die allerdings werden vorerst zurückgestellt. Ein Sprecher von EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström kündigte an, man wolle zunächst das Urteil abwarten, zudem müssten zunächst verwandte Gesetzesinitiativen wie die EU-Datenschutzreform abgeschlossen werden. Damit ist eine Reform noch im Jahr 2014 unwahrscheinlich. Die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger forderte die EU-Kommission auf, die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zu überdenken.