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Konsolen in Ketten

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Eigentlich sind Spielkonsolen nichts als Computer, die sich auf einen hauptsächlichen Zweck, nämlich das Spielen, konzentrieren. Das schließt aber nicht aus, dass man mit ihnen noch mehr machen kann. Oder vielmehr könnte. Denn die Hersteller riegeln die Geräte oft mit Schutzmechanismen ab. Meistens geht es darum zu verhindern, dass auf den Konsolen auch Kopien von Spielen zum Laufen gebracht werden können. Diesen Schutz zu umgehen, ist aber nicht in jedem Fall illegal, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt hat.

Zwar hält der EuGH Computerspiele für geistige Schöpfungen, die im Sinne der EU-Richtlinien zum Urheberrecht schützenswert sind. Werden sie durch technische Maßnahmen gesichert, ist es – wie zum Beispiel auch bei Film-DVDs – nicht erlaubt, diesen Schutz zu umgehen. Allerdings, so urteilte der EuGH nun, sollten die technischen Schutzmaßnahmen nicht die legale Nutzung von Spielkonsolen einschränken. Dies gilt auch, wenn der Hersteller diese andere Nutzung gar nicht vorgesehen hat.



Schüler bei einer Konsolenspiel-Testnacht in einer Bibliothek - neben dem Verleih ist in manchen Fällen jedoch auch erlaubt, den Kopierschutz zu umgehen

Im konkreten Fall ging es um eine Klage des Konsolen-Herstellers Nintendo vor einem italienischen Gericht gegen die örtliche Firma PC Box. PC Box verkaufte in Italien Konsolen der Typen DS und Wii von Nintendo mit zusätzlicher Software von Drittherstellern. Damit diese aber auf den Konsolen lief, mussten die Nutzer ein kleines Zusatzgerät von PC Box anschließen. Dieses umging die technischen Schutzmaßnahmen der Konsole.

Nintendo argumentierte, das Zusatzgerät diene vor allem dazu, dass die Nutzer auch illegal kopierte Spiele zum Laufen bringen könnten. Nach Ansicht von PC Box ging es Nintendo aber nur darum zu verhindern, dass Software unabhängiger Hersteller auf den Konsolen verwendet werden konnte. Bei dieser Software habe es sich nicht um illegale Kopien von Spielen gehandelt, sondern um Programme, die es beispielsweise ermöglichten, mit der Spielkonsole auch Video- und Musikdateien abzuspielen.

Wie der EuGH nun klarstellte, gilt der Schutz des Gesetzes nur für technische Maßnahmen, die verhindern, dass Werke kopiert, öffentlich wiedergegeben oder verbreitet werden. Will ein Nutzer auf seiner Nintendo-Konsole Musik abspielen, so sollte ihm der eingebaute Schutzmechanismus das nicht verbieten. Vielmehr, so der EuGH, müssten die Gerichte prüfen, wie die Nutzer ihre Konsolen tatsächlich verwenden, und auch untersuchen, ob es nicht Schutzmaßnahmen gebe, die den Nutzern weniger Beschränkungen auferlegten.

Ob sich die Funktionen – Schutz vor Raubkopien und legale Nutzung – voneinander trennen lassen, müsse nun das italienische Gericht untersuchen, so die Luxemburger Richter. Die Mailänder Kollegen sollten auch prüfen, ob die PC-Box-Geräte häufig zum Abspielen von Raubkopien genutzt werden.

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