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Das Recht der Braunen

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Die NPD erhebt einen Antrag gegen ihr Verbot - und nutzt damit das System des demokratischen Rechtsstaats

Die NPD bittet das Bundesverfassungsgericht um seinen Segen: Die höchsten Richter sollen der braunen Partei bestätigen, dass sie nicht neonazistisch, sondern demokratisch ist. Man kann diesen Antrag für Anmaßung und Frechheit, für eine Dreistigkeit, ja für eine Unverschämtheit halten. Das ist dieser Antrag auch. Die NPD benimmt sich wie ein Verbrecher, der in die Kirche geht, ein Lichtlein anzündet und dann will, dass man ihn für einen Heiligen hält. Aber Anmaßung und Frechheit sind keine juristischen Kategorien. Das Licht des Rechts leuchtet auch für die, die schmutzige Hände haben. Wie lange dieses Licht dann brennt, ist eine andere Frage. Und dass das Licht des Rechts die NPD wärmt - das ist äußerst unwahrscheinlich.




Antrag der NPD: Widerspruch in sich

Der Antrag der NPD, ihr die Verfassungstreue zu attestieren, ist - nach allem, was man über diese Partei weiß - komplett unbegründet. Aber rechtsmissbräuchlich ist der Antrag nicht. Wenn ein Gericht für das Verbot von Parteien zuständig ist, warum sollte es dann nicht auch zuständig sein, wenn sich eine Partei gegen Verbotsdrohungen und den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit wehrt? Gewiss: Dieser Antrag ist höchst ungewöhnlich. Schon einmal, vor über 30 Jahren, hat die NPD so einen ähnlichen Antrag gestellt, schon damals vergeblich. Damals klagte sie dagegen, dass der Bundesinnenminister sie als verfassungsfeindlich bezeichnet hatte. Karlsruhe meinte, das sei nicht rechtserheblich genug, das monierte Verhalten habe keinen ausreichenden Eingriffsgrad, es beeinträchtige die Rechte der NPD als Partei nicht. Das ist heute anders, weil die Repräsentanten vieler Verfassungsorgane seit Jahren bei vielerlei Gelegenheit die Verfassungswidrigkeit der NPD beklagen.

Karlsruhe wird den Antrag genau prüfen, und ihn dann, auch im neuen zeithistorischen Kontext, an der Zulässigkeit scheitern lassen - mit der hierbei vorgesehenen (Standard-)Begründung: Die NPD habe den Rechtsweg nicht ausgeschöpft; sie müsse sich erst einmal an die Verwaltungsgerichte wenden. Und nach dieser Verweisung werden dann erst einmal die Verwaltungsgerichte darüber richten müssen, ob man einer ausländerfeindlichen, hetzerischen Partei im politischen Alltag den Namen geben darf, den sie verdient: verfassungsfeindlich und anti-demokratisch.

Die NPD versucht, mit ihrem Antrag aus der politischen und rechtlichen Defensive zu kommen. Ihre Klage ist ein Schachzug, der zeigen soll: Wir fürchten uns nicht. Die NPD will dem gegen sie geplanten neuen Verbotsantrag den Wind aus den Segeln nehmen, zu dem sich die demokratische Politik noch nicht endgültig durchgerungen hat. Wind aus den Segeln? Genau das aber wird auf diese Weise nicht gelingen, im Gegenteil: Der Antrag der NPD, ihr in Karlsruhe Demokratie- und Verfassungstreue zu bestätigen, erzwingt und beschleunigt nun geradezu den Antrag auf ihr Verbot. Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung können es nicht zulassen, dass die Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit einen falschen Zungenschlag bekommt.

Gewiss, den demokratischen Parteien und den drei Verfassungsorganen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steckt der Schreck noch in den Gliedern; das Scheitern des ersten Verbotsantrags hat Ängste bei den Antragstellern hinterlassen. Aber es darf nicht sein, dass sich die NPD an diesen Ängsten weidet. Zwischen dem ersten Antrag auf Verbot und einem zweiten liegen nicht nur zehn Jahre, sondern auch die Aufdeckung der NSU-Mordserie und Erkenntnisse über Verbindungen zwischen den Mördern und NPD-Funktionären. Ein NPD-Verbot in einem Land, in dem Millionen Menschen leben, die von Rechtsextremisten für minderwertig gehalten werden, ist ein Beitrag zum inneren Frieden.

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