Die Idee war gut, und sie sprach sich schnell rum. Kaum hatte der Bundesfinanzhof (BFH) sein Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten verkündet, etablierten sich die ersten Sparmodelle. Insbesondere Akademiker nutzen seitdem das großzügige Urteil, um ihr Studium steuerlich so kostengünstig wie möglich zu gestalten. Sehr zum Ärger der Finanzbehörden und sehr zum Ärger von Minister Wolfgang Schäuble (CDU).
Mit einem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf will der Minister Schluss mit dem steuersparenden Studium machen und das Urteil des BFH aushebeln. Doch dabei soll es nicht bleiben. Der Minister will ein weiteres BFH-Urteil kassieren, das sich positiv für den Steuerzahler auswirkt. Auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Betriebsfeiern soll das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ die großzügige Auslegung der Finanzrichter unterbinden.
Studenten: Ein neues Feindbild für den Finanzminister?
Es war ein grundlegendes Urteil, das der BFH im Februar des vergangenen Jahres in Sachen steuerlicher Absetzbarkeit von Ausbildungen verkündete. Wie bisher, so entschieden die Richter, solle man nur die zweite Ausbildung beim Fiskus als Werbungskosten anrechnen können. Für die erste Ausbildung gelte das nicht.
Neu und sehr großzügig war allerdings, was die Richter so alles unter einer ersten Ausbildung verstanden wissen wollten. Sie hielten es nicht für nötig, dass es sich bei der Erstausbildung um eine Lehre, also um ein Arbeitsverhältnis handeln muss, das eine Ausbildung zum Ziel hat. Auch eine Mindestdauer der Ausbildung wollten die Juristen nicht zum Kriterium machen und auch keine formale Abschlussprüfung. Es befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.
Die angehenden Akademiker nutzen das Urteil, um sich zwischen Abitur und Studium schnell zum Taxifahrer ausbilden zu lassen. Andere bevorzugten einen etwas mondäneren Ansatz und wurden Skilehrer. Die Kosten des folgenden Studiums ließen sie sich dann beim Fiskus anschreiben, um sie später vom ersten Einkommen als Werbungskosten absetzen zu können.
Das wurde Schäubles Experten dann doch ein bisschen zu bunt. Die vom BFH getroffene Definition erschwere eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und führe zu nicht gewollten Ergebnissen, heißt es im Gesetzesentwurf.
Eine Erstausbildung habe stattdessen mindestens 18 Monate lang zu sein. Ferner müsse die Berufsausbildung abgeschlossen sein, um als erstmalige Berufsausbildung anerkannt zu werden. „Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung“, schreiben Schäubles Leute. Kürzere Ausbildungen betrachte man künftig als „Anlernphase“ und nicht als Ausbildung.
Auch bei den Betriebsfeiern ging der BFH nach Ansicht von Schäubles Leuten zu weit. Zwar hatte das Gericht den Grundsatz bestätigt, dass die Feier-Ausgaben des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn sie eine Freigrenze von 110Euro pro Person übersteigen. Doch hatten die Richter neu geregelt, wie sich diese 110 Euro zusammensetzen sollten. So sollten Ausgaben für die Begleitung nicht eingerechnet werden. Auch Dinge, die der Arbeitnehmer nicht verzehren kann, zählen für den BFH nicht – die Kosten für den Discjockey zum Beispiel oder der Mietpreis für ein Lokal. Sprich, der BFH erlaubte deutlich teurere Partys, ohne dass die Arbeitnehmer die Sause versteuern hätten müssen.
Nach Auffassung des Finanzministeriums führt dieses Urteil jedoch zu „einer unklaren und komplizierten Rechtslage“. Mit dem geplanten Gesetz soll deshalb das Urteil des BFH wieder aufgehoben werden. Betriebsfeiern seien Zuwendungen des Arbeitgebers. Ach ja, und auch die Ausgaben, die für die Party-Begleitung des Arbeitnehmers anfielen, müsse man zu den Aufwendungen zählen. Wohl um nicht als totaler Spaßverderber dazustehen, soll die Freigrenze mit demselben Gesetz von 110 auf 150 Euro angehoben werden.
Dennoch löst das Vorgehen des Ministeriums bei Steuerexperten Kritik aus. „Die Erhöhung der Freigrenze bringt herzlich wenig, wenn die Bemessungsgrundlage gleichzeitig ausgeweitet wird“, urteilt etwa der Steuerexperte der Freien Universität, Frank Hechtner. Und auch das Vorgehen gegen die steuersparenden Studenten sieht er kritisch. „Sollte die Regelung so kommen, dann bleibt sich der Gesetzgeber treu, einmal wieder die unliebsame Rechtsprechung des BFH auszuhebeln.“
Vielleicht hat Schäubles Ministerium auch deshalb die Sachsen-Wahl abgewartet, bevor es den Referentenentwurf ohne Ankündigung und ohne weiteren Kommentar auf seiner Internetseite veröffentlichte.
Mit einem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf will der Minister Schluss mit dem steuersparenden Studium machen und das Urteil des BFH aushebeln. Doch dabei soll es nicht bleiben. Der Minister will ein weiteres BFH-Urteil kassieren, das sich positiv für den Steuerzahler auswirkt. Auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Betriebsfeiern soll das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ die großzügige Auslegung der Finanzrichter unterbinden.
Studenten: Ein neues Feindbild für den Finanzminister?
Es war ein grundlegendes Urteil, das der BFH im Februar des vergangenen Jahres in Sachen steuerlicher Absetzbarkeit von Ausbildungen verkündete. Wie bisher, so entschieden die Richter, solle man nur die zweite Ausbildung beim Fiskus als Werbungskosten anrechnen können. Für die erste Ausbildung gelte das nicht.
Neu und sehr großzügig war allerdings, was die Richter so alles unter einer ersten Ausbildung verstanden wissen wollten. Sie hielten es nicht für nötig, dass es sich bei der Erstausbildung um eine Lehre, also um ein Arbeitsverhältnis handeln muss, das eine Ausbildung zum Ziel hat. Auch eine Mindestdauer der Ausbildung wollten die Juristen nicht zum Kriterium machen und auch keine formale Abschlussprüfung. Es befinde sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet.
Die angehenden Akademiker nutzen das Urteil, um sich zwischen Abitur und Studium schnell zum Taxifahrer ausbilden zu lassen. Andere bevorzugten einen etwas mondäneren Ansatz und wurden Skilehrer. Die Kosten des folgenden Studiums ließen sie sich dann beim Fiskus anschreiben, um sie später vom ersten Einkommen als Werbungskosten absetzen zu können.
Das wurde Schäubles Experten dann doch ein bisschen zu bunt. Die vom BFH getroffene Definition erschwere eine sinnvolle Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung und führe zu nicht gewollten Ergebnissen, heißt es im Gesetzesentwurf.
Eine Erstausbildung habe stattdessen mindestens 18 Monate lang zu sein. Ferner müsse die Berufsausbildung abgeschlossen sein, um als erstmalige Berufsausbildung anerkannt zu werden. „Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung“, schreiben Schäubles Leute. Kürzere Ausbildungen betrachte man künftig als „Anlernphase“ und nicht als Ausbildung.
Auch bei den Betriebsfeiern ging der BFH nach Ansicht von Schäubles Leuten zu weit. Zwar hatte das Gericht den Grundsatz bestätigt, dass die Feier-Ausgaben des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn sie eine Freigrenze von 110Euro pro Person übersteigen. Doch hatten die Richter neu geregelt, wie sich diese 110 Euro zusammensetzen sollten. So sollten Ausgaben für die Begleitung nicht eingerechnet werden. Auch Dinge, die der Arbeitnehmer nicht verzehren kann, zählen für den BFH nicht – die Kosten für den Discjockey zum Beispiel oder der Mietpreis für ein Lokal. Sprich, der BFH erlaubte deutlich teurere Partys, ohne dass die Arbeitnehmer die Sause versteuern hätten müssen.
Nach Auffassung des Finanzministeriums führt dieses Urteil jedoch zu „einer unklaren und komplizierten Rechtslage“. Mit dem geplanten Gesetz soll deshalb das Urteil des BFH wieder aufgehoben werden. Betriebsfeiern seien Zuwendungen des Arbeitgebers. Ach ja, und auch die Ausgaben, die für die Party-Begleitung des Arbeitnehmers anfielen, müsse man zu den Aufwendungen zählen. Wohl um nicht als totaler Spaßverderber dazustehen, soll die Freigrenze mit demselben Gesetz von 110 auf 150 Euro angehoben werden.
Dennoch löst das Vorgehen des Ministeriums bei Steuerexperten Kritik aus. „Die Erhöhung der Freigrenze bringt herzlich wenig, wenn die Bemessungsgrundlage gleichzeitig ausgeweitet wird“, urteilt etwa der Steuerexperte der Freien Universität, Frank Hechtner. Und auch das Vorgehen gegen die steuersparenden Studenten sieht er kritisch. „Sollte die Regelung so kommen, dann bleibt sich der Gesetzgeber treu, einmal wieder die unliebsame Rechtsprechung des BFH auszuhebeln.“
Vielleicht hat Schäubles Ministerium auch deshalb die Sachsen-Wahl abgewartet, bevor es den Referentenentwurf ohne Ankündigung und ohne weiteren Kommentar auf seiner Internetseite veröffentlichte.