Der EuGH erlaubt Kurzberichte zur Europa League. Dafür müssen Sender wie Sky Bilder kostenlos freigeben, für deren Recht sie im Voraus teilweise Millionensummen bezahlen mussten.
Es gibt nun auch in Europa so etwas wie ein Grundrecht auf eine Mini-Sportschau: So lässt sich das am Dienstag verkündete Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) zusammenfassen. Das oberste EU-Gericht in Luxemburg hatte sich mit einem Streit zwischen dem Bezahlsender Sky Österreich und dem ORF zu befassen. Sky hatte für mehrere Millionen Euro pro Jahr die Exklusivrechte an der Übertragung der Europa League gekauft, der ORF wollte seinem Publikum ein paar unverschlüsselte Bilder bieten - und bekam von der österreichischen Regulierungsbehörde das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt. 90 Sekunden sollte sich der Sender von den Sky-Übertragungen abzweigen dürfen, und zwar zum Selbstkostenpreis. Da die Übernahme des Satellitensignals ohne Aufwand möglich ist, wurden die Kosten auf Null Euro beziffert.
Sky muss vorher gekaufte Rechte an Bildern von Fußballspielen abgeben.
Diese Entscheidung hat nun der EuGH bestätigt und die einschlägige EU-Richtlinie für grundrechtskonform erklärt. Das Gericht, dem mitunter der Ruf anhängt, allzu sehr auf wirtschaftliche Freiheiten bedacht zu sein, hat in einem sorgsam abgewogenen Urteil den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang eingeräumt. Das Grundrecht auf Information in der EU-Grundrechtecharta schütze den Pluralismus und fördere deshalb die Vielfalt der Nachrichten und Programme. Das Gericht will damit explizit einer 'exklusiven Vermarktung' von Großereignissen entgegenwirken; dieser Trend nehme zu und könnte den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erheblich einschränken. Die unternehmerische Freiheit - wiewohl ebenfalls durch die Charta geschützt - müsse daher zurückstehen. (Az: C-283/11)
Die Entscheidung ähnelt bis in die Details einem Karlsruher Urteil. In Deutschland reicht der Streit bis ins Jahr 1988 zurück, als der damals noch wenig verbreitete Privatsender RTL vom Deutschen Fußballbund die Exklusivrechte für die Bundesliga erwarb. Das Bundesverfassungsgericht billigte im Jahr 1998 den Anspruch der Sender auf 90-Sekunden-Spots von wichtigen Sportveranstaltungen, weil dies zur Verhinderung von Informationsmonopolen notwendig sei. Und weil - was viele Fans schon immer wussten - die Sportberichterstattung eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfülle.
Seit gut 20 Jahren steht das Recht im Rundfunkstaatsvertrag, in der Praxis spielt es freilich keine sichtbare Rolle. Wer Bilder haben will, verhandelt mit dem Rechteinhaber. Möglicherweise wirkt der Rechtsanspruch aber disziplinierend bei der Preisbildung - und zwar zugunsten desjenigen, der die Rechte kauft. Denn laut EuGH dürfte schon der Umstand, dass interessierte Sender die 90-Sekunden-Spots notfalls kostenfrei bekommen, den Marktwert der Exklusivrechte insgesamt drücken.
Es gibt nun auch in Europa so etwas wie ein Grundrecht auf eine Mini-Sportschau: So lässt sich das am Dienstag verkündete Urteil des Europäische Gerichtshofs (EuGH) zusammenfassen. Das oberste EU-Gericht in Luxemburg hatte sich mit einem Streit zwischen dem Bezahlsender Sky Österreich und dem ORF zu befassen. Sky hatte für mehrere Millionen Euro pro Jahr die Exklusivrechte an der Übertragung der Europa League gekauft, der ORF wollte seinem Publikum ein paar unverschlüsselte Bilder bieten - und bekam von der österreichischen Regulierungsbehörde das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt. 90 Sekunden sollte sich der Sender von den Sky-Übertragungen abzweigen dürfen, und zwar zum Selbstkostenpreis. Da die Übernahme des Satellitensignals ohne Aufwand möglich ist, wurden die Kosten auf Null Euro beziffert.
Sky muss vorher gekaufte Rechte an Bildern von Fußballspielen abgeben.
Diese Entscheidung hat nun der EuGH bestätigt und die einschlägige EU-Richtlinie für grundrechtskonform erklärt. Das Gericht, dem mitunter der Ruf anhängt, allzu sehr auf wirtschaftliche Freiheiten bedacht zu sein, hat in einem sorgsam abgewogenen Urteil den Interessen der Allgemeinheit den Vorrang eingeräumt. Das Grundrecht auf Information in der EU-Grundrechtecharta schütze den Pluralismus und fördere deshalb die Vielfalt der Nachrichten und Programme. Das Gericht will damit explizit einer 'exklusiven Vermarktung' von Großereignissen entgegenwirken; dieser Trend nehme zu und könnte den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen erheblich einschränken. Die unternehmerische Freiheit - wiewohl ebenfalls durch die Charta geschützt - müsse daher zurückstehen. (Az: C-283/11)
Die Entscheidung ähnelt bis in die Details einem Karlsruher Urteil. In Deutschland reicht der Streit bis ins Jahr 1988 zurück, als der damals noch wenig verbreitete Privatsender RTL vom Deutschen Fußballbund die Exklusivrechte für die Bundesliga erwarb. Das Bundesverfassungsgericht billigte im Jahr 1998 den Anspruch der Sender auf 90-Sekunden-Spots von wichtigen Sportveranstaltungen, weil dies zur Verhinderung von Informationsmonopolen notwendig sei. Und weil - was viele Fans schon immer wussten - die Sportberichterstattung eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfülle.
Seit gut 20 Jahren steht das Recht im Rundfunkstaatsvertrag, in der Praxis spielt es freilich keine sichtbare Rolle. Wer Bilder haben will, verhandelt mit dem Rechteinhaber. Möglicherweise wirkt der Rechtsanspruch aber disziplinierend bei der Preisbildung - und zwar zugunsten desjenigen, der die Rechte kauft. Denn laut EuGH dürfte schon der Umstand, dass interessierte Sender die 90-Sekunden-Spots notfalls kostenfrei bekommen, den Marktwert der Exklusivrechte insgesamt drücken.